Ausnahme von der Maskenpflicht für Gehörlose

Der Vorsitzende des Gehörlosenverbandes Hamburg, Stefan Palm-Ziesenitz, weist darauf hin, dass laut der bestehenden Corona-Verordnung der Freien und Hansestadt Hamburg in der Kommunikation mit gehörlosen und schwerhörigen Menschen die Maske abgenommen werden darf, wenn der Sicherheitsabstand gewahrt wird. Dies ist in § 8 Abs. 1 Nr. 3 geregelt. Man könne die hörenden Gesprächspartner aber nicht zwingen, dass sie die Maske abnehmen. 

Im Anhang können Sie den betreffende Passage aus der Verordnung herunterladen und bei sich führen, so dass Sie ihn bei Gelegenheit auch vorzeigen können. Viele hörende Menschen kennen diese Ausnahmeregelung nicht.

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HH-Verordnung (Auszug) April 2021.pdf
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