Satzung - Gehörlosenverband Hamburg e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

  1.  Der Verein trägt den Namen “Gehörlosenverband Hamburg e.V.”
  2. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister unter Nr. 6074 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
  3. Der Gehörlosenverband ist Mitglied in der Gesellschaft zur Förderung der Gehörlosen in Hamburg e.V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Er ist der verbandliche Zusammenschluss der Selbsthilfeeinrichtungen und -gruppen der Gehörlosen in Hamburg. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung von mildtätigen Zwecken wie der Eingliederung Behinderter, insbesondere Gehörloser, Schwerhöriger, Spätertaubter und Mehrfachbehinderter, in einem umfassenden Sinne.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
 a. Vertretung der Interessen der Mitglieder des Vereins, b. Erbringung von Betreuungsmaßnahmen sowie Betrieb und Unterhaltung von Beratungseinrichtungen für Gehörlose, Schwerhörige und Spätertaubte
, c. Förderung des kulturellen Lebens Gehörloser, Schwerhöriger und Spätertaubter
, d. Sozialpolitische Vertretung der Gehörlosen, Schwerhörigen und Spätertaubten, e. Öffentlichkeitsarbeit.
  5. Der Verein kann auch andere Maßnahmen durchführen und Einrichtungen betreiben, die den Zielen des Vereins förderlich sind. Seine Betreuungsmaßnahmen kann er in Form der offenen Hilfe, durch teilstationäre oder stationäre Einrichtungen erbringen.
  6. Die Sprache des Vereins ist die Deutsche Gebärdensprache. Der Gehörlosenverband ist verpflichtet, die Deutsche Gebärdensprache zu pflegen und zu fördern.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei ihrer Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können nur Hamburger Gehörlosenvereine und Organisationen, die ausschließlich oder unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, sowie die unterstützenden Personen werden. Sie werden eingeteilt in: • Ordentliche Mitglieder, • Außerordentliche Mitglieder, • Fördernde Mitglieder, • Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind Hamburger Gehörlosenvereine.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind Zusammenschlüsse von Gehörlosen in Hamburg, die von ihrer Art Mitglied in einer bundesweiten Sondergemeinschaften, die der Deutsche Gehörlosen-Bund als außerordentliches Mitglied führt, sein können.
  4. Fördernde Mitglieder können werden: Privatpersonen, Fördervereine, Firmen u.a., die den Gehörlosenverband bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben fördern. Ihr Beitrag ist ab einer Mindesthöhe freiwillig. Sie haben kein Stimmrecht, wenn sie an einer Mitgliederversammlung teilnehmen.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Eingliederung der Gehörlosen in die Gesellschaft oder um die Förderung der Gehörlosen-Kultur besondere Verdienste erworben haben. Diese können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  6. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  7. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung  gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
  8. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Jugend

  1. Das Jugendnetz „GL´Leuchtturm“ ist die Jugendorganisation des Gehörlosenverbandes Hamburg e.V.
  2. Das Jugendnetz „GL´Leuchtturm“ gibt sich eine Kinder- und Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung des Gehörlosenverbandes Hamburg bestätigt wird. Die Kinder- und Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung. Beschlüsse des Jugendnetzes, die gegen die Kinder- und Jugendordnung oder die Satzung des Gehörlosenverbandes verstoßen, können vom Vorstand des Gehörlosenverbandes ausgesetzt werden. Über die Rechtsgültigkeit dieser Beschlüsse entscheidet die Mitgliederversammlung des Gehörlosenverbandes Hamburg.

 

§ 6 Beiträge

  1. Ordentlich Mitglieder zahlen Pflichtbeiträge, deren Höhe unter Zugrundelegung ihrer Mitgliederzahlen von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit festgelegt wird.
  2. Außerordentliche Mitglieder zahlen den Beitrag, der durch § 4 Abs. 3 festgelegt wird.
  3. Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag in beliebiger Höhe gegen Spendenbescheinigung. Von der Mitgliederversammlung wird auf Vorschlag des Vorstandes ein Mindestbeitrag festgelegt.
  4. Bei Nichterfüllung der Beitragsverpflichtung ruht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Organe des Verbandes

 

Organe des Verbandes sind:

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand

 

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Personen, nämlich
-  der/ dem Vorsitzende/n
- der/ dem 1. Vizevorsitzende/n
- der/ dem 2. Vizevorsitzende/n
- 4 BeisitzerInnen. Die Zahl der Mitglieder im Vorstand soll möglichst ungerade sein.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. Vizevorsitzende und der 2. Vizevorsitzende, wobei je zwei von ihnen gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  3. Der Vorstand wird mit der folgenden Ausnahme von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ein/e Beisitzer/in wird durch die Wahl zum/zur Jugendreferent/in nach der Kinder- und Jugendordnung des Jugendnetzes „GL`Leuchtturm“ bestimmt. Der Seniorenreferent der Selbsthilfegruppe der Senioren ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Hauptamtliche Mitarbeiter des Gehörlosenverbandes haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt annehmen können.
  4. Scheidet ein/e Beisitzer/in vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Amt aus, so kann der   Vorstand eine Person seiner Wahl für die restliche Amtszeit als Beisitzer/in bestellen. Der/ die bestellte Beisitzer/in erhält die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten Beisitzer/innen.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Führung der laufenden Verwaltung kann der Vorstand einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  6. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, möglichst mindestens sechsmal im Jahr statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Vizevorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14  Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn wenigstens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  8. Der Vorstand kann nach  Maßgabe eines  Beschlusses der Mitgliederversammlung Arbeitsausschüsse oder Fachausschüsse einsetzen.
  9. Für besondere Aufgaben z.B. der Kultur- oder Öffentlichkeitsarbeit können vom Vorstand Referenten bestimmt werden.
  10. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Die Mitgliedsorganisationen nach § 4 Absatz 2 (ordentliche Mitglieder) und § 4 Absatz 3 (außerordentliche Mitglieder) erhalten nach der Anzahl ihrer Mitglieder wie folgt Stimmen in der Mitgliederversammlung, sofern deren Mitgliedsbeitrag vollständig an den Gehörlosenverband Hamburg entrichtet wurde: 1-10 Mitglieder 2 Stimmen, 11-50 Mitglieder 3 Stimmen, 51-100 Mitglieder 4 Stimmen, 101-200 Mitglieder 5 Stimmen, mehr als 200 Mitglieder 6 Stimmen.
  3. Die fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder nach § 4 Absatz 4 und  5 haben kein aktives Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstandes des Gehörlosenverbandes erhalten je 1 Stimme.
  4. Um Minderheitenschutz zu gewährleisten, wird die Anzahl der Stimmen einer Mitgliedsorganisation vor jeder Versammlung auf die Stimmenzahl minus einer Stimme der Hälfte der gesamten Stimmen der Mitgliederversammlung eingeschränkt, wenn die Mitgliedsorganisation mit seinen Stimmen mehr als die Hälfte beherrschen sollte.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Mitgliedsorganisationen schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 1. Vizevorsitzenden unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Mitglieder ohne Email Adresse erhalten auf Antrag die Einladung in Briefform. Bei der Briefform gilt: Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  7. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  8. Die Leitung der Mitgliederversammlung wird zu Beginn jeder Mitgliederversammlung gewählt.
  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über: a. Haushaltsplan, b. Aufgaben des Vereins
, c. An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundbesitz
, d. Beteiligung an Gesellschaften
, e. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, f. Mitgliedsbeiträge (s. § 6)
, g. Satzungsänderungen
, h. Auflösung des Vereins
  10. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter. Das Stimmrecht ist in der Mitgliederversammlung nicht übertragbar.
  11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  12. Über die Mitgliedschaft des Gehörlosenverbandes Hamburg in anderen Vereinen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Für die Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen von anwesenden Mitgliedsorganisationen erforderlich. Über die Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann  der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedsorganisationen sowie fördernde Mitglieder alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
  2. Das Protokoll von den Sitzungen/ Versammlungen ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Tag der Sitzung/ Versammlung fertig zu stellen und an die Vorstandsmitglieder/ Mitgliedsorganisationen sowie fördernde Mitglieder zu verteilen.
  3. Falls kein schriftlicher Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach der Zusendung gegen das Protokoll der Sitzung/ Versammlung bei der Geschäftsstelle erfolgt, gilt es als angenommen. Bei Vorliegen eines Widerspruches erfolgt die Genehmigung de Protokolls bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Auflösung des Verbandes und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der Stimmen von in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedsorganisationen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Hilfe von gehörlosen Menschen.

 

Die vorliegende Satzung wurde letztmalig auf der Mitgliederversammlung am 26. Juni 2019 geändert.

 

 

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