Soziale Teilhabe - Dolmetschen im "privaten" Bereich

Vortrag von Thomas Worseck (am 21.09.2019) zum Thema: Soziale Teilhabe und Gebärdensprachdolmetschen - Kostenübernahme durch §82 SGB IX

 

Der Titel meines Vortrags ist ein bisschen sperrig („Soziale Teilhabe und Gebärdensprachdolmetschen - Kostenübernahme durch §82 SGB IX“). Einfacher ausgedrückt, geht es um die Kostenübernahme von Dolmetschern im privaten Bereich. Zum allgemein besseren Verständnis möchte ich gerne zunächst auf die Bereiche eingehen, in welchen die Kostenübernahme bislang bereits ohne Weiteres erfolgt. Im Anschluss möchte ich dann die Kostenübernahme im privaten Bereich näher beleuchten.

 

Bislang wurden die Dolmetscheinsätze für Arztbesuche im Rahmen ärztlicher Behandlung von den Krankenkassen getragen. Bei Krankenhausaufenthalten zahlt das Krankenhaus die Dolmetscherkosten. Die Zuständigkeit ist prinzipiell klar, aber manchmal treten hier dennoch Schwierigkeiten auf. (Anmerkung: Seit 01.01.2020 übernehmen die Krankenkassen die Kosten der Dolmetscher bei Krankenhausaufenthalten.)

Dolmetscheinsätze während eines Reha- oder Kuraufenthaltes werden von den Krankenkassen oder der Rentenversicherung gezahlt, für Umschulungen übernimmt die Kosten die Agentur für Arbeit. In diesen Bereichen ist die Kostenübernahme also geklärt. Ebenfalls, wenn man ein bestimmtes Anliegen mit der Krankenkasse besprechen möchte und hierfür einen Dolmetscher hinzuzieht.

Benötigt man einen Dolmetscher, um sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden, können die Dolmetschkosten dort in Rechnung gestellt werden. Bei Gesprächen mit der Berufsgenossenschaft bzw. der Unfallversicherung, beispielsweise im Zusammenhang eines Arbeitsunfalls, werden die Dolmetscherkosten von diesen getragen. Beim Jugendamt übernimmt das Jugendamt. 

 

Also bei Gesprächen beim Jugendamt wird der Dolmetscheinsatz vom Jugendamt bezahlt. Möchte man einen Hartz IV Antrag beim Jobcenter stellen, werden die Dolmetschkosten vom Jobcenter übernommen. Bei Gesprächsterminen beim Sozialamt ist das Amt zuständig. Bei Pflegekassen, die Pflegekassen. So oder so ungefähr steht es um die Kostenübernahme in diesen Bereichen. 

 

Kommen wir nun zu dem Bereich Arbeitsleben. Wenn zur Kommunikation am Arbeitsplatz Dolmetscher im Sinne einer sogenannten Arbeitsassistenz eingesetzt werden, übernimmt das Integrationsamt dafür die Kosten. Wenn TESS - das ist ein Telefondolmetschdienst – am Arbeitsplatz verwendet wird, werden die Kosten dafür ebenfalls vom Integrationsamt getragen.

 

Wenn man bei Gericht geladen ist und Dolmetscher für die Kommunikation herangezogen werden, werden die entstehenden Kosten selbstverständlich vom Gericht getragen. Ebenso verhält es sich, wenn die Polizei Sie verhören möchte und dafür Dolmetscher eingesetzt werden. Mit den Bundesbehörden muss man ja nur selten kommunizieren, vielleicht mit dem Zoll, wenn es da mal ein Problem gibt. Dann werden die Kosten für Dolmetscher auch von den Bundesbehörden übernommen. Was diese Bereiche anbelangt, wird dies in Deutschland in allen Bundesländern gleich gehandhabt.

 

Das Folgende jedoch gilt nur für das Bundesland Hamburg:

Hier ist es so - und da unterscheidet sich Hamburg von anderen Bundesländern:

Wenn Eltern, die Schulkinder haben und Dolmetscher beispielsweise für ein Gespräch mit den Lehrern oder für Elternabende benötigen, zahlen wir, der Gehörlosenverband, die Kosten für Dolmetscher von einem Budget, das wir dafür erhalten. Ebenso verhält es sich mit Dolmetscheinsätzen im Kindergarten, zum Beispiel bei Elternabenden. Für die Kommunikation bei Behördengängen, beispielsweise beim Bezirksamt, Polizei, Standesamt oder Finanzamt, werden die Kosten für Dolmetscher von den Hamburger Behörden getragen. In all diesen Bereichen ist die Kostenübernahme also geklärt. 

 

Wie sieht es nun im privaten Bereich aus? Hier empfiehlt es sich nicht von „privatem Bereich“, sondern vielmehr von „sozialer Teilhabe“ oder der „Teilhabe in der Gesellschaft“ zu sprechen. Meiner Erfahrung nach, ruft der Begriff „privater Bereich“ im Dialog mit Politikern häufig die Reaktion hervor zu sagen: „Dolmetscheinsätze zum privaten Zweck müssen dann eben selbst bezahlt werden!“. Wenn wir jedoch von der „Teilhabe an der Gesellschaft“ oder von „sozialer Teilhabe“ sprechen, führt das im Allgemeinen zu mehr Akzeptanz. 

 

Wenn taube Menschen einen Rechtsanwalt oder einen Notar in Anspruch nehmen, müssen sie die Dolmetschkosten meistens bezahlen. Ebenso für die zahlreichen Gespräche beim Haus- oder Autokauf. Und wer bezahlt Dolmetscher für das Gespräch bei der Bank, beispielsweise wenn man einen Kredit aufnehmen will? Bislang ist hier die Kostenübernahme unklar. Dasselbe gilt für Familienfeste wie Hochzeiten oder eine Taufe. Wie kann hier die Kommunikation gewährleistet werden, wenn nicht klar ist, wer die Kosten für die Dolmetscher übernimmt? Oder nehmen wir mal an, Sie besitzen eine Eigentumswohnung oder ein Reihenhaus und möchten an den Eigentümerversammlungen teilnehmen. Wer bezahlt die Dolmetscher?

Oder wenn ich mich als taube Person politisch engagieren möchte und eine politische Veranstaltung besuchen will? Oder wenn ich in eine Partei eintreten möchte, z.B. in die SPD, DIE GRÜNEN oder die CDU und für den Austausch mit anderen Parteimitgliedern Dolmetscher benötige? In manchen Fällen übernimmt die Partei dafür die Kosten, aber keinesfalls die gesamten.

Kommen wir zu den Beratungsstellen. Es gibt ein breites Spektrum an Angeboten: Von Schuldnerberatung, über Angebote für familiäre Anliegen, bis hin zur Verbraucherzentrale - auch hier ist die Kostenübernahme bislang nicht geklärt. Und genau diese Bereiche wollen wir heute etwas näher beleuchten. 

 

Es gibt die sogenannte „Eingliederungshilfe“. Die Eingliederungshilfe gibt es ja bereits seit geraumer Zeit. Hierbei handelt es sich um eine Sozialleistung vom Staat, die Menschen mit Behinderung eine bessere Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen soll. Die Eingliederungshilfe kommt dann zum Tragen, wenn kein vorrangig verpflichteter Träger Hilfe leistet. Durch diese finanzielle Hilfe will der Staat Menschen mit Behinderung zur Teilhabe an der Gesellschaft verhelfen. 

 

Den Paragraphen „82 SGB IX Leistungen zur Förderung der Verständigung“ gibt es schon lange. Er sagt aus, dass wenn „aus besonderem Anlass“ Dolmetscher zur Kommunikation benötigt werden, der Staat für diese und andere Kommunikationshilfen, also auch Schriftdolmetscher oder Dolmetscher für Lautsprachbegleitende Gebärden - je nach Kommunikationsbedarf - aufkommt. 

 

Häufig nehmen taube Studierende diese Leistung in Anspruch, da sie während ihres Studiums konstanten Bedarf an Dolmetschern haben und der Staat für diese Kosten aufkommt. Ebenso greift die Eingliederungshilfe bei der Schuldnerberatung. Ich möchte nun näher auf die Formulierung „aus besonderem Anlass“ eingehen.

 

Die Eingliederungshilfe schließt nicht die alltägliche Kommunikation mit ein, sondern setzt einen „besonderen Anlass“ voraus. Dazu gehört z.B., sich ein neues Haus oder ein neues Auto zu kaufen. Da man das ja nicht ständig macht, kann dies als „besonderer Anlass“ betrachtet werden. Ebenso wenig wird man ständig auf Hochzeiten eingeladen. Solche Ereignisse stellen also einen „besonderen Anlass“ dar, wobei die Betonung auf „besonders“ liegt. Hierzu gehört auch der Besuch einer öffentlichen Veranstaltung, da man ja in der Regel nur selten einer öffentlichen Veranstaltung beiwohnt.

Ein weiterer besonderer Anlass wäre ein Termin beim Rechtsanwalt oder Notar, den man nur in bestimmten Konfliktsituationen aufsucht, die einem im Leben vielleicht 2-3 Mal, jedenfalls nicht sehr oft, widerfahren. 

Oder eine Eigentümerversammlung, die normalerweise nur einmal im Jahr stattfindet. Auch ehrenamtliches Engagement schließt das mit ein. Also wenn ich an Wahlen teilnehmen, einem Verein beitreten oder regelmäßig an Vorstandssitzungen teilnehmen möchte und dafür Dolmetscher benötige. Ebenfalls den Besuch einer Beratungsstelle, wie z.B. der Verbraucherzentrale. Ich möchte hier nochmal deutlich machen, dass mit „besonderer Anlass“ nicht die alltägliche Kommunikation, wie das Gespräch mit Mama gemeint ist. Hier besteht ein Unterschied.

 

Welche Neuregelungen treten nun in Kraft? Bisweilen war die Eingliederungshilfe Bestandteil der Sozialhilfe und konnte von Personen mit enger Einkommens- und Vermögensgrenze in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch wurde natürlich streng geprüft. Wenn man sehr vermögend war, musste man die Kosten selbst tragen. Das Einkommen des Ehepartners wurde ebenfalls berücksichtigt. Das Sozialamt verlangte einen Einblick in die Konten. Viele wollten sich jedoch nicht vor dem Sozialamt „nackig“ machen und ihre Finanzen offen darlegen, deshalb haben bislang nur wenige taube Personen, die unterhalb der Einkommens- und Vermögensgrenze liegen, einen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt.

So kommt es, dass größtenteils bislang nur taube Studierende, die auf Dolmetscher angewiesen sind, diesen Anspruch geltend gemacht haben, zumal Studierenden in der Regel ohnehin nicht viel Geld zur Verfügung steht. Daher werden in den meisten Fällen auch die Dolmetscheinsätze im Rahmen des Studiums vom Sozialamt getragen. Das ist in anderen Bereichen nicht der Fall.

 

Das Inkrafttreten des neuen Rechts ab dem 1.1.2020 bewirkt, dass die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgelöst wird. In der Konsequenz bedeutet dies, dass sich die Einkommens- und Vermögensgrenzen erhöhen und das Einkommen des Ehepartners nicht mehr mit einbezogen wird. Außerdem entfällt die Verpflichtung, dem Sozialamt Einblick in die Konten zu gewähren. Künftig gilt als Nachweis der Steuerbescheid aus dem Vorvorjahr, nach welchem die Eingliederungshilfe bemessen wird. Damit Sie sich eine Vorstellung von den Einkommensgrenzen machen können, zeige ich Ihnen einige Beispiele anhand unterschiedlicher Folien, die sich auf unterschiedliche Fälle anwenden lassen.

 

Zunächst ist es wichtig zu wissen, was man unter dem Begriff „Einkünfte“ versteht. Dieser Begriff kommt aus dem Steuerrecht. Hiermit sind die monatlichen bzw. jährlichen Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten eines Arbeitnehmers gemeint. Bei einer Steuerklärung mache ich bestimmte Ausgaben geltend, wie z.B. die Fahrtkosten, eventuell Arbeitskleidung oder Fachliteratur. Diese werden dann von den Einnahmen abgezogen. Was übrig bleibt, sind die Einkünfte.

Kommen wir zurück zu den Einkommensgrenzen. Nehmen wir mal an, wir haben das Jahr 2020, ich bin alleinstehend, kinderlos und nicht verpartnert und meine Einkommensgrenze liegt bei 31.773 €. Das macht ein monatliches Einkommen von 2.648 €. Liege ich unter der Einkommensgrenze bzw. habe sie erreicht, werden die Kosten vollständig übernommen. Liege ich über dieser Grenze, muss ich einen Eigenanteil zahlen, der gestaffelt ist und sich an meinen Einkünften orientiert.

Ein anderes Beispiel: Ich bin alleinstehend und verdiene 40.000 € im Jahr, also das was abzüglich der Werbungskosten von 3000 €, wie z.B. Fahrtkosten, an Einkünften bleibt. Wenn ich nun aber ein „übersteigendes Einkommen“ habe, das meine Grenze um sagen wir mal 8.000 € übersteigt, dann verlangt der Staat einen monatlichen Eigenbeitrag von 160 €.

Kommen wir nun zur Einkommensgrenze bei einem verheirateten Paar: Liegen die Einkünfte des Ehepartners unter 31.773 € (also wir sprechen hier von den Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten), dann liegt die Einkommensgrenze für ein Paar bei 37.380 € (d.h. die Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten), monatlich macht das im Durchschnitt 3150 €, eigentlich eher 3250 € brutto. Liegt man unterhalb der Einkommensgrenze, muss man selbst nichts dazu bezahlen. Verdient man aber mehr, muss man einen Eigenanteil leisten, der sich an der jeweiligen Einkommensgrenze orientiert. Wenn man monatlich 5000 € brutto verdient, muss man die Kosten für Dolmetscher mit einem Eigenanteil von 450 € selbst übernehmen. Das muss also individuell berechnet werden. Nun haben wir gesehen, wie es sich verhält, wenn der Partner unter der Einkommensgrenze liegt. 

 

Wenn mein Partner nun aber mehr als 31.773 € verdient, vielleicht sogar Millionär ist, während ich hingegen nur sehr wenig verdiene, dann liegt die Grenze bei 31.773 €. Verdient man mehr, wird nach diesem System ein Eigenanteil fällig. Wenn man nun ein Kind hat, verschiebt sich die Einkommensgrenze nach oben. Geht man jetzt davon aus, dass man ungefähr 3400 € verdient, liegt der Eigenanteil bei 0 €.

Wenn ich monatlich 5000 € verdiene, liegt mein Eigenbeitrag bei 300 €, die restlichen Kosten trägt der Staat. 

Wie sieht es nun im Falle eines alleinstehenden Rentners aus? Hier richtet sich die Einkommensgrenze nach der Bruttorente, welche auf dem Rentenbescheid angegeben ist. Wenn die monatliche Rente bei 1869 € liegt, muss kein Eigenbeitrag geleistet werden, d.h. der Staat übernimmt die gesamten Kosten. Läge die monatliche Rente hingegen bei 2500 €, so wäre ein Eigenanteil von 150 € zu leisten. Wenn nun der Ehepartner ebenfalls Rentner ist und seine Rente weniger als 31.773 € beträgt, entspricht die Einkommensgrenze einer Bruttorente von 28.035 €. In dem Fall werden die Dolmetschkosten vollständig übernommen. 

 

Neben der Einkommensgrenze gibt es die Vermögensgrenze. Hier gilt es zu beachten, dass das Vermögen des Partners in Zukunft keine Rolle mehr spielt, sondern nur das des Antragstellers berücksichtigt wird. Der Vermögensfreibetrag liegt bei ca. 56.000 €, wobei ein angemessenes Wohnhaus nicht als Vermögen herangezogen wird. 

 

Bei der Antragstellung zur Eingliederungshilfe muss folgendes beachtet werden: 

Die Eingliederungshilfe ist eigentlich für einen kontinuierlichen, monatlichen Bedarf gedacht, vorausgesetzt man stellt fleißig viele Anträge, damit man monatlich Eingliederungshilfe erhält. In der Regel haben taube Personen jedoch seltener Bedarf. Wenn einmal im Jahr Dolmetschleistung beantragt wird, zahlt man vier Monate lang den jeweiligen Eigenbetrag. Also bei einer Bruttorente (eines alleinstehenden Rentners) von 22.428 € ist es unproblematisch, weil man gar keinen Eigenbeitrag leisten muss. Wenn man aber eine monatliche Rente von 2.083 € erhält, muss ich einen Eigenanteil von monatlich 50 € über einen Zeitraum von insgesamt vier Monaten zahlen. Das heißt, wenn ich einmal im Jahr Dolmetscher bestelle, zahle ich einen Eigenbetrag von insgesamt 200 €. Unabhängig davon, wie hoch der Dolmetschbedarf ist. Wenn 2-3 Tage durchgehend Dolmetscher benötigt werden, dann sind 200 € natürlich relativ wenig. Wenn man jetzt aber in sehr regelmäßigen Abständen Dolmetscher bestellt, zahlt man eben monatlich 50 €. 

 

Ich möchte noch einmal auf die unterschiedlichen Einkünftegrenzen zurückkommen. Bei den Folien  handelt es sich um eine Übersicht der verschiedenen Einkünftegrenzen.

Folgende Kategorien sind hier (bei „Antragsteller“) aufgeführt: „Arbeitnehmer“, „Beamter/Selbständiger“ und „Rentner“, für die unterschiedliche Einkünftegrenzen gelten. Vielleicht fragen Sie sich, was die 100 % (Prozentual von Bezugsgröße) hier bedeuten.

Die Einkommensgrenzen sind prozentual abhängig von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße. Im Jahr 2020 liegt sie bei 37.380 €.

 

Wenn wir beispielsweise von einem Paar ausgehen, bei dem beide Partner Arbeitnehmer sind und einer von ihnen verfügt nur über ein geringes Einkommen, liegt die Einkünftegrenze bei 37.380 €, das entspricht 100 %. Verdient der Partner jedoch relativ viel, sinkt die Einkünftegrenze prozentual zur Bezugsgröße (also 37.380 €) auf 85 %, das entspricht 31.773 €. Wenn der Partner Beamter oder selbständig ist, liegt die Einkünftegrenze bei 90 %. Und so verhält sich die Einkünftegrenze eben zu den jeweiligen Antragstellerkategorien. 

 

Wichtig zu wissen ist also: Wenn man über einer bestimmten Einkünftegrenze liegt, muss man mit einem entsprechenden Eigenanteil rechnen. 

Bei zwei Kindern sind die Einkünftegrenzen in den Kategorien entsprechend höher. 

 

Kommen wir nun zu einem weiteren Paragraphen. Meine bisherigen Ausführungen bezogen sich auf den Kommunikationsbedarf bei besonderen Anlässen, wie z.B. einer Hochzeit oder einem Beratungsgespräch. Für die Kommunikation im Alltag, also z.B. auch „das Gespräch mit Mama“, kann der „Paragraph 78 SGB IX Assistenzleistungen“ herangezogen werden. Dieser Paragraph bietet eine weitere Möglichkeit, seinen Anspruch geltend zu machen, allerdings ist nicht klar, in welcher Höhe die Auszahlung der Assistenzleistung erfolgt. Daher ist § 82 von mehr Relevanz, dennoch sollte man § 78 als weitere Möglichkeit im Hinterkopf behalten. 

 

Auf eines möchte ich noch hinweisen: Bislang haben erst wenige taube Personen von ihrem Recht Gebrauch gemacht und einen Antrag gestellt, daher ist die Rechtslage noch nicht ganz eindeutig. Je mehr taube Menschen einen Antrag stellen, desto mehr Klarheit bringt es in Punkto Zeitpunkt und Höhe der ausgezahlten Leistungen und es wird einfacher werden, seinen Anspruch geltend zu machen. 

 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung, besonders was die Formulierung betrifft. Die richtige Formulierung spielt in Bezug auf die Begründung des Einsatzes von Dolmetschern eine wichtige Rolle. Hierbei kann man eine Menge falsch machen. Dann kann es passieren, dass der Antrag abgelehnt wird, weil die Begründung keinen „besonderen Anlass“ rechtfertigt. Falls Sie diesbezüglich unsicher sein sollten, kommen Sie gerne zu mir in die Beratung. 

 

Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass sich die Anwendung dieses Paragraphen nicht nur auf den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern, sondern gleichermaßen auch auf den Einsatz von Schriftdolmetschern und anderen Kommunikationshilfen bezieht.

 

Die Sozialberatung des Gehörlosenverband findet immer dienstags von 15-18 Uhr und mittwochs von 8-13 Uhr statt. Sie müssen keinen Termin vereinbaren, sondern können einfach zu den offenen Sprechzeiten zu mir in die Beratung kommen. Eventuell müssen Sie mit ein wenig Wartezeit rechnen.